Vorsorgevollmacht
Gut überlegt und vorgesorgt in die Zukunft
Jede Person hat die Möglichkeit, vorsorglich für den Fall, dass er*sie in Zukunft bestimmte Angelegenheiten nicht mehr allein regeln kann, einer Person seines*ihres Vertrauens eine Vollmacht zu erteilen.
Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Als Vorsorgevollmacht bezeichnet das Gesetz eine Vollmacht, die nach dem Verlust der Entscheidungsfähigkeit wirksam wird.
Für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht muss ein Mensch voll entscheidungsfähig sein.
Die Vorsorgevollmacht kann beim regional zuständigen Erwachsenenschutzverein, bei einem*einer Rechtsanwalt*Rechtsanwältin oder bei einem*einer Notar*Notarin errichtet werden. Die Inhalte sind frei wählbar und unterliegen keinen Einschränkungen.
Wer kann Vorsorgebevollmächtige*r sein?
Vorsorgebevollmächtigt kann grundsätzlich jede erwachsene Person werden, wenn sie nicht aus bestimmten Gründen ungeeignet erscheint (z. B. falls die Person eigene Angelegenheiten nicht ausreichend besorgen kann). Wichtig ist die Unabhängigkeit des*der Vorsorgebevollmächtigten. Diese*r darf keinesfalls in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer Einrichtung stehen, von der ein*e Vollmachtgeber*in betreut wird.
In der Regel werden nahe Familienangehörige mit dieser Vollmacht ausgestattet.
Wann wird eine Vorsorgevollmacht wirksam?
Das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht muss unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen werden.
Zu diesem Zeitpunkt ist die Entscheidungsfähigkeit des*der Vollmachtgeber*in zumindest teilweise nicht mehr vorhanden.
Die gerichtliche Kontrolle ist sehr eingeschränkt und erfolgt nur bei einem dauerhaften Wohnortwechsel der nicht entscheidungsfähigen vertretenen Person ins Ausland oder bei Dissens im Rahmen einer medizinischen Behandlung.
Wie kann mich der NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz unterstützen?
Nach gründlicher Beratung und Abklärung Ihrer persönlichen Situation errichten wir eine Vorsorgevollmacht und tragen diese auch in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) ein.
Hierbei können wir Sie nicht unterstützen:
- wenn Liegenschaften, Stiftungen, Unternehmen oder im Ausland befindliches Vermögen zum Gegenstand der Vorsorgevollmacht gemacht werden sollen
- wenn besondere Rechtskenntnisse notwendig sind
Wenden Sie sich daher in diesem Fall an eine*n Rechtsanwalt*Rechtsanwältin oder eine*n Notar*in Ihres Vertrauens.
Die Websites der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich können hier hilfreich sein.
Welche Unterlagen benötige ich?
Zum Nachweis Ihrer Identität ist ein amtlicher Lichtbildausweis erforderlich (z. B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein oder Behindertenausweis).
Persönlicher Kontakt
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Bitte nehmen Sie zur Vereinbarung eines persönlichen Beratungsgesprächs telefonisch mit einer unserer Geschäftsstellen Kontakt auf:
Fragen und Antworten
- Was kostet eine Vorsorgevollmacht?
Bei den Erwachsenenschutzvereinen kostet die Errichtung einer Vorsorgevollmacht 75,– Euro plus 25,– Euro für einen eventuell notwendigen Hausbesuch. Die Registrierung kostet 10,– Euro. Zusätzlich werden auch allfällige Barauslagen (z.B. Portokosten) sowie die Registrierungsgebühren der Notariatskammer (derzeit 27,60 Euro für die Registrierung von Vorsorgevollmachten) verrechnet. Das Honorar bei einem*einer Rechtsanwalt*Rechtsanwältin oder Notar*Notarin ist individuell zu vereinbaren.
- Gibt es eine gerichtliche Kontrolle?
Bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht müssen Sie bedenken, dass es lediglich eine sehr eingeschränkte gerichtliche Kontrolle gibt. Diese erfolgt nur bei einem dauerhaften Wohnortwechsel der nicht entscheidungsfähigen Person ins Ausland oder bei Dissens im Rahmen einer medizinischen Behandlung.
- Kann die Errichtung einer Vorsorgevollmacht abgelehnt werden?
Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht muss abgelehnt werden, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Entscheidungsfähigkeit des*der Vollmachtgeber*in anzuzweifeln ist oder dass die Eignung des*der Vollmachtnehmer*in fraglich ist. Wenn begründete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bestehen, ist unverzüglich das zuständige Pflegschaftsgericht zu verständigen.
- Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Das Gesetz definiert eine Vorsorgevollmacht als Vollmacht, die ihrem Inhalt nach gelten soll, wenn der*die Vollmachtgeber*in die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert. Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht ist ein höchstpersönliches Recht und kann nicht durch eine*n Vertreter*in erfolgen.
- Wer kann Vorsorgebevollmächtigte*r sein?
In der Regel werden nahe Familienangehörige mit dieser Vollmacht ausgestattet.
Vorsorgebevollmächtigt kann grundsätzlich jede erwachsene Person werden, wenn sie nicht aus bestimmten Gründen ungeeignet erscheint (z. B. falls die Person eigene Angelegenheiten nicht ausreichend besorgen kann). Wichtig ist die Unabhängigkeit des*der Vorsorgebevollmächtigten. Diese*r darf keinesfalls in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer Einrichtung stehen, von der ein*e Vollmachtgeber*in betreut wird.
- Wie wird eine Vorsorgevollmacht wirksam?
Das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht muss im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) von einem Erwachsenenschutzverein, einem*einer Rechtsanwalt*Rechtsanwältin oder einem*einer Notar*Notarin registriert werden, wenn ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das den Verlust der Entscheidungsfähigkeit der betroffenen Person bescheinigt.
Laden Sie hier ein Muster des ärztlichen Zeugnisses herunter.
- Was kostet das ärztliche Zeugnis?
Die Kosten für das ärztliche Zeugnis stellen keine Krankenkassenleistung dar und sind daher mit dem*der jeweiligen Arzt*Ärztin zu vereinbaren.
- Wie lange gilt eine Vorsorgevollmacht?
Die Vorsorgevollmacht gilt unbefristet und kann vom*von der Vollmachtgeber*in jederzeit widerrufen werden. Als Widerruf gilt auch, wenn der*die Vollmachtgeber*in nach Verlust der Entscheidungsfähigkeit zu erkennen gibt, dass er*sie durch den*die Bevollmächtigte*n nicht mehr vertreten werden will.
Der*die Vollmachtnehmer*in kann die Vorsorgevollmacht jederzeit kündigen. Die Vertretung endet daher mit der Eintragung des Widerrufs bzw. der Kündigung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV). Die Vorsorgevollmacht endet auch mit dem Tod der vertretenen Person oder des*der Vertreter*in.
Wenn eine Person für die in einer Vorsorgevollmacht genannten Angelegenheiten ihre Entscheidungsfähigkeit wiedererlangt, ist dies ein Grund für die Beendigung der Vorsorgevollmacht und ist ebenfalls im ÖZVV einzutragen. Auch das Gericht kann die Vorsorgevollmacht beenden, wenn festgestellt wird, dass der*die Vorsorgebevollmächtigte nicht zum Wohl des*der Vollmachtgeber*in tätig ist.
- Was ist eine Belehrung?
Der*die Vollmachtgeber*in muss über die Rechtsfolgen einer Vorsorgevollmacht sowie über die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs informiert werden. Die Belehrung darüber ist auf der Vollmachtsurkunde vom* von der Errichter*in der Vollmacht zu dokumentieren.
- Wie hoch sind die Kosten der Vertretung?
Für die Vertretung steht dem*der Vorsorgebevollmächtigten jedenfalls ein Aufwandersatz zu. Darüber hinaus kann in der Vorsorgevollmacht auch eine Entlohnung vereinbart werden.