Ich will selbst wählen
Selbst gewählte Vertretungsformen im Rahmen des Erwachsenenschutzes
Ich bestimme selbst, wer mir zur Seite steht und Entscheidungen für mich trifft.
Wer entscheidet, wenn ich nicht mehr kann?
Diese wichtige Frage sollte sich jeder Mensch stellen. Durch Unfall oder Krankheit kann eine Situation entstehen, in der man Entscheidungen nicht mehr selbst treffen kann und auf besondere Hilfe und Vertretung angewiesen ist.
Wie kann mich der NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz unterstützen?
Je nach Situation errichten wir nach gründlicher Beratung und Abklärung eine Vorsorgevollmacht oder eine Vereinbarung über eine gewählte Erwachsenenvertretung und tragen diese auch in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) ein.
Hierbei können wir Sie nicht unterstützen:
- wenn Liegenschaften, Stiftungen, Unternehmen oder im Ausland befindliches Vermögen zum Gegenstand der Vorsorgevollmacht gemacht werden sollen
- wenn besondere Rechtskenntnisse notwendig sind
Die Websites der Notariatskammer Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich können hier hilfreich sein.
Welche Unterlagen benötige ich?
Zum Nachweis Ihrer Identität ist ein amtlicher Lichtbildausweis erforderlich (z. B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein oder Behindertenausweis).
Je nach Vertretungsform sind weitere Unterlagen erforderlich, über die wir Sie gerne im Zuge der Beratung informieren.
Persönlicher Kontakt
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Bitte nehmen Sie zur Vereinbarung eines persönlichen Beratungsgesprächs mit einer unserer Geschäftsstellen telefonisch Kontakt auf.
Fragen und Antworten
- Was ist eine gewählte Erwachsenenvertretung?
Wenn eine Person nicht mehr voll entscheidungsfähig ist, kann sie eine Vereinbarung über eine gewählte Erwachsenenvertretung errichten. Wichtig ist, dass die vertretene Person erkennen muss, welche Angelegenheiten zu erledigen sind. Ebenso muss sie Wesen und Folgen der Bevollmächtigung einer anderen Person einschätzen können.
- Welche Kosten sind mit der Errichtung und Registrierung einer gewählten Erwachsenenvertretung verbunden?
Bei einem Erwachsenenschutzverein belaufen sich die Kosten für die Errichtung einer Vereinbarung auf 50,– Euro. Die Registrierungskosten betragen 10,– Euro. Für die Durchführung eines Hausbesuches werden 25,– Euro verrechnet. Die genannten Beträge sind gesetzlich vorgeschrieben. Zusätzlich werden auch allfällige Barauslagen (z.B. Portokosten) sowie die Registrierungsgebühren der Notariatskammer (derzeit 9,96 Euro für die Registrierung von Erwachsenenvertretungen) verrechnet.
Die Kosten für das ärztliche Zeugnis stellen keine Krankenkassenleistung dar und sind daher mit dem*der Arzt*Ärztin zu vereinbaren. Ist die Errichtung bei einem*einer Rechtsanwalt*Rechtsanwältin oder einem*einer Notar*in beabsichtigt, sind die Kosten dafür ebenfalls zu vereinbaren.
- Welche Kosten sind mit der Vertretung verbunden?
Ein*e gewählte*r Erwachsenenvertreter*in erhält die im Rahmen seiner*ihrer Vertretungstätigkeit angefallenen notwendigen Aufwendungen ersetzt.
- Wie erfolgt die Registrierung?
Die gewählte Erwachsenenvertretung wird mit der Eintragung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) wirksam.
Zur Eintragung sind Erwachsenenschutzvereine, Rechtsanwält*innen oder Notar*innen berechtigt. Dafür ist ein ärztliches Zeugnis notwendig, das die fehlende Entscheidungsfähigkeit des*der Vollmachtgeber*in bescheinigt. Über die erfolgte Registrierung wird eine Bestätigung ausgestellt. Das Pflegschaftsgericht ist über die Registrierung unverzüglich zu informieren.
- Wie lange gilt eine gewählte Erwachsenenvertretung?
Nach Eintragung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) gilt eine gewählte Erwachsenenvertretung unbefristet bis zum Tod der vertretenen Person oder des*der Vertreter*in.
Beendet werden kann sie durch Widerruf der vertretenen Person oder durch Kündigung des*der Erwachsenenvertreter*in. Für den Widerruf reicht es, dass die vertretene Person zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr vertreten werden will. Die gewählte Erwachsenenvertretung endet daher mit der Eintragung des Widerrufs oder der Kündigung in das ÖZVV.
Eine gewählte Erwachsenenvertretung kann auch durch das Gericht mit Beschluss beendet werden, wenn festgestellt wird, dass der*die gewählte Vertreter*in nicht zum Wohl der betroffenen Person tätig ist. Die Beendigung wird in das ÖZVV eingetragen.
- Gibt es bei der gewählten Erwachsenenvertretung eine gerichtliche Kontrolle?
Anders als bei der Vorsorgevollmacht sieht der Gesetzgeber aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der vertretenen Person eine umfassendere gerichtliche Kontrolle vor. Der*die gewählte Erwachsenenvertreter*in hat dem Pflegschaftsgericht jährlich über die Lebenssituation der von ihm*ihr vertretenen Person zu berichten. Wenn eine Zuständigkeit für finanzielle Angelegenheiten besteht, ist dem Gericht laufend über Einkommens- und Vermögensverwaltung Rechnung zu legen. Das Gericht hat allerdings die Möglichkeit, davon zu befreien. Für eine dauerhafte Wohnortänderung (beispielsweise Übersiedlung in eine betreute Wohnform) einer nicht entscheidungsfähigen vertretenen Person ist vor der Übersiedlung eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einzuholen.
- Welche Wirkungsbereiche sind von einer gewählten Erwachsenenvertretung umfasst?
Die schriftliche Vereinbarung über eine gewählte Erwachsenenvertretung kann sehr individuell und den Wünschen der vertretenen Person entsprechend erstellt werden. Der*die gewählte Erwachsenenvertreter*in kann für einzelne oder für Arten von Angelegenheiten zuständig sein. Es kann vereinbart werden, dass ein*e Erwachsenenvertreter*in nur im Einvernehmen mit der vertretenen Person rechtswirksam Vertretungshandlungen tätigen kann. Das ist die sogenannte Co-Decision. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist die Vertretung vor Gericht immer von den Angelegenheiten des*der gewählten Erwachsenenvertreter*in mit umfasst. Es können auch nur Auskunfts- bzw. Informationsrechte eingeholt werden. Darüber hinaus ist gleichfalls ein „freiwilliger Genehmigungsvorbehalt“ möglich. Das bedeutet, dass Rechtshandlungen der vertretenen Person nur mit Genehmigung des*der Vertreter*in wirksam sind.
- Wie erfolgt die Errichtung einer gewählten Erwachsenenvertretung?
Die Vereinbarung über eine gewählte Erwachsenenvertretung muss schriftlich vor einem Erwachsenenschutzverein, einem*einer Rechtsanwalt*Rechtsanwältin oder einem*einer Notar*in errichtet und registriert werden. Im Rahmen der Errichtung erfolgt eine umfangreiche Belehrung über Bedeutung und Folgen einer gewählten Erwachsenenvertretung sowie über die damit verbundenen Rechte und Pflichten. Der*die Vollmachtgeber*in ist insbesondere über die Möglichkeiten des jederzeitigen Widerrufs zu belehren.
Für die Registrierung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das die fehlende Entscheidungsfähigkeit des*der Vollmachtgeber*in bestätigt. Die Identität ist durch einen amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Reisepass, Personalausweis) nachzuweisen.
- Wer kann als Vertreter*in bestimmt werden?
Auch bei dieser Form der Vertretung ist daran gedacht, dass der*die Vertreter*in zu der vertretenen Person in einem Vertrauensverhältnis steht (Angehörige, Freund*innen, Nachbar*innen).
Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, eine*n oder mehrere Vertreter*innen zu bestimmen. Die Wirkungsbereiche dürfen sich allerdings keinesfalls überschneiden. Eine Person, die nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten ohne Nachteil für sich selbst zu besorgen, kann nicht als gewählte*r Erwachsenenvertreter*in bestimmt werden. Ein weiterer Ausschließungsgrund ist ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis. So kann z. B. ein*e Betreuer*in einer Einrichtung nicht die Vertretung eines*einer dort lebenden Bewohner*in übernehmen.
- Wer kann eine gewählte Erwachsenenvertretung errichten?
Die Errichtung einer gewählten Erwachsenenvertretung steht volljährigen Personen offen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind und deshalb bestimmte Angelegenheiten nicht für sich selbst besorgen können.
Trotz Vorliegen einer geminderten Entscheidungsfähigkeit muss die betroffene Person in der Lage sein, sowohl die Bedeutung als auch die Folgen einer Bevollmächtigung in Grundzügen zu verstehen, den Willen danach zu bestimmen und sich entsprechend verhalten zu können.
- Was kostet eine Vorsorgevollmacht?
Bei den Erwachsenenschutzvereinen kostet die Errichtung einer Vorsorgevollmacht 75,– Euro plus 25,– Euro für einen eventuell notwendigen Hausbesuch. Die Registrierung kostet 10,– Euro. Zusätzlich werden auch allfällige Barauslagen (z.B. Portokosten) sowie die Registrierungsgebühren der Notariatskammer (derzeit 27,60 Euro für die Registrierung von Vorsorgevollmachten) verrechnet. Das Honorar bei einem*einer Rechtsanwalt*Rechtsanwältin oder Notar*Notarin ist individuell zu vereinbaren.
- Gibt es eine gerichtliche Kontrolle?
Bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht müssen Sie bedenken, dass es lediglich eine sehr eingeschränkte gerichtliche Kontrolle gibt. Diese erfolgt nur bei einem dauerhaften Wohnortwechsel der nicht entscheidungsfähigen Person ins Ausland oder bei Dissens im Rahmen einer medizinischen Behandlung.
- Kann die Errichtung einer Vorsorgevollmacht abgelehnt werden?
Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht muss abgelehnt werden, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Entscheidungsfähigkeit des*der Vollmachtgeber*in anzuzweifeln ist oder dass die Eignung des*der Vollmachtnehmer*in fraglich ist. Wenn begründete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bestehen, ist unverzüglich das zuständige Pflegschaftsgericht zu verständigen.
- Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Das Gesetz definiert eine Vorsorgevollmacht als Vollmacht, die ihrem Inhalt nach gelten soll, wenn der*die Vollmachtgeber*in die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert. Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht ist ein höchstpersönliches Recht und kann nicht durch eine*n Vertreter*in erfolgen.
- Wer kann Vorsorgebevollmächtigte*r sein?
In der Regel werden nahe Familienangehörige mit dieser Vollmacht ausgestattet.
Vorsorgebevollmächtigt kann grundsätzlich jede erwachsene Person werden, wenn sie nicht aus bestimmten Gründen ungeeignet erscheint (z. B. falls die Person eigene Angelegenheiten nicht ausreichend besorgen kann). Wichtig ist die Unabhängigkeit des*der Vorsorgebevollmächtigten. Diese*r darf keinesfalls in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer Einrichtung stehen, von der ein*e Vollmachtgeber*in betreut wird.
- Wie wird eine Vorsorgevollmacht wirksam?
Das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht muss im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) von einem Erwachsenenschutzverein, einem*einer Rechtsanwalt*Rechtsanwältin oder einem*einer Notar*Notarin registriert werden, wenn ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das den Verlust der Entscheidungsfähigkeit der betroffenen Person bescheinigt.
Laden Sie hier ein Muster des ärztlichen Zeugnisses herunter.
- Was kostet das ärztliche Zeugnis?
Die Kosten für das ärztliche Zeugnis stellen keine Krankenkassenleistung dar und sind daher mit dem*der jeweiligen Arzt*Ärztin zu vereinbaren.
- Wie lange gilt eine Vorsorgevollmacht?
Die Vorsorgevollmacht gilt unbefristet und kann vom*von der Vollmachtgeber*in jederzeit widerrufen werden. Als Widerruf gilt auch, wenn der*die Vollmachtgeber*in nach Verlust der Entscheidungsfähigkeit zu erkennen gibt, dass er*sie durch den*die Bevollmächtigte*n nicht mehr vertreten werden will.
Der*die Vollmachtnehmer*in kann die Vorsorgevollmacht jederzeit kündigen. Die Vertretung endet daher mit der Eintragung des Widerrufs bzw. der Kündigung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV). Die Vorsorgevollmacht endet auch mit dem Tod der vertretenen Person oder des*der Vertreter*in.
Wenn eine Person für die in einer Vorsorgevollmacht genannten Angelegenheiten ihre Entscheidungsfähigkeit wiedererlangt, ist dies ein Grund für die Beendigung der Vorsorgevollmacht und ist ebenfalls im ÖZVV einzutragen. Auch das Gericht kann die Vorsorgevollmacht beenden, wenn festgestellt wird, dass der*die Vorsorgebevollmächtigte nicht zum Wohl des*der Vollmachtgeber*in tätig ist.
- Was ist eine Belehrung?
Der*die Vollmachtgeber*in muss über die Rechtsfolgen einer Vorsorgevollmacht sowie über die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs informiert werden. Die Belehrung darüber ist auf der Vollmachtsurkunde vom* von der Errichter*in der Vollmacht zu dokumentieren.
- Welche Kosten sind mit der Errichtung und Registrierung bei einem Erwachsenenschutzverein verbunden?
In der folgenden Tabelle sind die Errichtungs- und Registrierungskosten bei den Erwachsenenschutzvereinen zusammengefasst.
Errichtung einer Vorsorgevollmacht € 75,– Registrierung einer Vorsorgevollmacht € 10,– Registrierung des Eintritts des Vorsorgefalls € 10,– Errichtung einer Vereinbarung über eine gewählte Erwachsenenvertretung € 50,– Registrierung der Vereinbarung über eine gewählte Erwachsenenvertretung € 10,– Registrierung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung € 50,– Errichtung einer Erwachsenenvertreter*innen-Verfügung € 50,– Registrierung der Erwachsenenvertreter*innen-Verfügung € 10,– Durchführung eines Hausbesuches (gilt für alle Vertretungsformen) zusätzlich zu den jeweiligen Beträgen € 25,–
Die oben genannten Beträge sind gesetzlich vorgegeben. Zusätzlich werden auch allfällige Barauslagen (z.B. Portokosten) sowie die Registrierungsgebühren der Notariatskammer (derzeit € 9,96 für die Registrierung von Erwachsenenvertretungen bzw. € 27,60 für die Registrierung von Vorsorgevollmachten) verrechnet.
- Wie hoch sind die Kosten der Vertretung?
Für die Vertretung steht dem*der Vorsorgebevollmächtigten jedenfalls ein Aufwandersatz zu. Darüber hinaus kann in der Vorsorgevollmacht auch eine Entlohnung vereinbart werden.