Das Erwachsenenschutzrecht
Aus Sachwalter*innen wurden Erwachsenenvertreter*innen
Ausgehend von der Entmündigungsordnung Anfang des 20. Jahrhunderts hat die rechtliche Vertretung von Menschen über mehr als ein Jahrhundert eine ständige Weiterentwicklung erfahren. Diese Entwicklung in Richtung gesellschaftliche Inklusion von Menschen mit besonderen Bedürfnissen findet mit den gesetzlichen Bestimmungen einen entsprechenden Stellenwert.
Was ist das Erwachsenenschutz-Gesetz?
Autonomie, Selbstbestimmung und Entscheidungsfreiheit sind die zentralen Themen des Erwachsenenschutz-Gesetzes.
Ausgangspunkt der Reform waren unter anderem die Anliegen, die von Österreich unterzeichnete UN-Behindertenrechtskonvention einzuhalten sowie die kontinuierlich steigende Anzahl an Sachwalterschaften zu stoppen.
Besonders hervorzuheben ist der Prozess der Entstehung des Gesetzes. In regelmäßigen Arbeitsgruppen haben sich Selbstvertreter*innen und u. a. Vertreter*innen der Erwachsenenschutzvereine, der Rechtsanwalts- und Notariatskammer, der Behinderteneinrichtungen sowie der Volksanwaltschaft darüber ausgetauscht, wie neue gesetzliche Bestimmungen sein sollen.
Grundsätze
Ziel ist es, vor allem durch die im Erwachsenenschutz-Gesetz vorgesehenen abgestuften Vertretungsmöglichkeiten die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung jeder Person so lange wie möglich aufrechtzuerhalten.
Wie wird das verwirklicht?
Im Rahmen der neuen gesetzlichen Bestimmungen werden die bestehenden Vertretungsmodelle erweitert und die gewählte Erwachsenenvertretung als neue Vertretungsform eingeführt. Wichtig ist nicht mehr, welche Krankheit bzw. Diagnose ein Mensch hat, sondern welche individuellen Lebensumstände und sozialen Gegebenheiten ein weitestgehend selbstbestimmtes Leben ermöglichen.
In einer vom regional zuständigen Erwachsenenschutzverein durchgeführten ausführlichen Beratung wird darüber informiert, ob eine Vertretung notwendig ist, und wenn ja, mit welchem Modell. Im Auftrag des Gerichtes klären wir ab, ob und welche Alternativen es zu einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gibt. Dieser verpflichtende Clearingbericht stellt im Rahmen des Verfahrens zur Bestellung eines*einer gerichtlichen Erwachsenenvertreter*in eine wesentliche Basis für die Entscheidung des Pflegschaftsgerichts dar.
Formen der Vertretung
Die vier Formen der Vertretung:
Fragen und Antworten
- Welche Erwachsenenschutzvereine sind neben dem NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz in Österreich tätig?
- VertretungsNetz (in mehreren Bundesländern tätig)
- Erwachsenenvertretung Salzburg (in Teilen von Salzburg tätig)
- ifs Erwachsenenvertretung (in Vorarlberg tätig)
- Welches Bezirksgericht ist als Pflegschaftsgericht zuständig?
Mit einigen inhaltlichen und sachlichen Ausnahmen sind örtliche Gerichte zuständig. Mithilfe des untenstehenden Links können Sie auf der Website des Bundesministeriums für Justiz das für Ihren Wohnort zuständige Bezirksgericht suchen.
https://www.justiz.gv.at/web2013/service_navigation/home~60.de.html