Das Erwachsenenschutzrecht

Aus Sachwalter*innen wurden Erwachsenenvertreter*innen

Ausgehend von der Entmündigungsordnung Anfang des 20. Jahrhunderts hat die rechtliche Vertretung von Menschen über mehr als ein Jahrhundert eine ständige Weiterentwicklung erfahren. Diese Entwicklung in Richtung gesellschaftliche Inklusion von Menschen mit besonderen Bedürfnissen findet mit den gesetzlichen Bestimmungen einen entsprechenden Stellenwert.
 

Was ist das Erwachsenenschutz-Gesetz?

Autonomie, Selbstbestimmung und Entscheidungsfreiheit sind die zentralen Themen des Erwachsenenschutz-Gesetzes.

Ausgangspunkt der Reform waren unter anderem die Anliegen, die von Österreich unterzeichnete UN-Behindertenrechtskonvention einzuhalten sowie die kontinuierlich steigende Anzahl an Sachwalterschaften zu stoppen.

Besonders hervorzuheben ist der Prozess der Entstehung des Gesetzes. In regelmäßigen Arbeitsgruppen haben sich Selbstvertreter*innen und u. a. Vertreter*innen der Erwachsenenschutzvereine, der Rechtsanwalts- und Notariatskammer, der Behinderteneinrichtungen sowie der Volksanwaltschaft darüber ausgetauscht, wie neue gesetzliche Bestimmungen sein sollen.

„Weil ich in einem tollen Umfeld einer sinnvollen, sozialen Tätigkeit nachgehen darf und Menschen immer wieder dabei unterstützen kann, Krisen und Notsituationen zu bewältigen.“
Harald Stradner
Angestellter Erwachsenenvertreter, Geschäftsstelle Amstetten

Grundsätze

Ziel ist es, vor allem durch die im Erwachsenenschutz-Gesetz vorgesehenen abgestuften Vertretungsmöglichkeiten die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung jeder Person so lange wie möglich aufrechtzuerhalten.

Wie wird das verwirklicht?

Im Rahmen der neuen gesetzlichen Bestimmungen werden die bestehenden Vertretungsmodelle erweitert und die gewählte Erwachsenenvertretung als neue Vertretungsform eingeführt. Wichtig ist nicht mehr, welche Krankheit bzw. Diagnose ein Mensch hat, sondern welche individuellen Lebensumstände und sozialen Gegebenheiten ein weitestgehend selbstbestimmtes Leben ermöglichen.

In einer vom regional zuständigen Erwachsenenschutzverein durchgeführten ausführlichen Beratung wird darüber informiert, ob eine Vertretung notwendig ist, und wenn ja, mit welchem Modell. Im Auftrag des Gerichtes klären wir ab, ob und welche Alternativen es zu einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gibt. Dieser verpflichtende Clearingbericht stellt im Rahmen des Verfahrens zur Bestellung eines*einer gerichtlichen Erwachsenenvertreter*in eine wesentliche Basis für die Entscheidung des Pflegschaftsgerichts dar.

Fragen und Antworten

  • Welches Bezirksgericht ist als Pflegschaftsgericht zuständig?

    Mit einigen inhaltlichen und sachlichen Ausnahmen sind örtliche Gerichte zuständig. Mithilfe des untenstehenden Links können Sie auf der Website des Bundesministeriums für Justiz das für Ihren Wohnort zuständige Bezirksgericht suchen.

    https://www.justiz.gv.at/web2013/service_navigation/home~60.de.html