Gewählte Erwachsenenvertretung

Ich entscheide selbst, wer mich vertritt.

Die gewählte Erwachsenenvertretung steht jeder Person offen, die keine Vorsorgevollmacht mehr errichten kann, aber selbst bestimmen möchte, wer sie bei der Erledigung ihrer Angelegenheiten vertritt. Sie zielt von der Idee des Gesetzgebers darauf ab, durch die selbstbestimmte Wahl eines*einer Vertreter*in die Akzeptanz der Vertretungssituation durch die vertretene Person zu erhöhen.

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Was ist eine gewählte Erwachsenenvertretung?

Wenn eine Person nicht mehr voll entscheidungsfähig ist, kann sie eine Vereinbarung über eine gewählte Erwachsenenvertretung errichten. Wichtig ist, dass die vertretene Person erkennen muss, welche Angelegenheiten zu erledigen sind. Ebenso muss sie Wesen und Folgen der Bevollmächtigung einer anderen Person einschätzen können.

Die Vereinbarung kann beim regional zuständigen Erwachsenenschutzverein, bei einem*einer Rechtsanwalt*Rechtsanwältin oder bei einem*einer Notar*in errichtet werden.

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Wer kann als Vertreter*in gewählt werden?

Freund*innen, eine Person aus dem Kreis der Familie oder andere nahestehende Personen können als Erwachsenenvertreter*in gewählt werden.

Es ist auch möglich, mehrere Personen für unterschiedliche Angelegenheiten zu wählen. Wichtig ist, dass der*die Vertreter*in seine*ihre Aufgaben unabhängig erfüllen kann, d. h., dass Mitarbeiter*innen einer Einrichtung, die als Betreuer*innen für jemanden tätig sind, nicht gleichzeitig Vertreter*innen im Rahmen einer gewählten Erwachsenenvertretung sein können.

Eine gewählte Erwachsenenvertretung kann jederzeit widerrufen werden.

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Wie kann mich der NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz unterstützen?

Nach gründlicher Beratung und Abklärung Ihrer persönlichen Situation errichten wir eine Vereinbarung über eine gewählte Erwachsenenvertretung und tragen diese auch in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) ein.

Hierbei können wir Sie nicht unterstützen:

  • wenn umfangreicher Liegenschaftsbesitz, Stiftungen, Unternehmen oder im Ausland befindliches Vermögen zum Gegenstand der gewählten Erwachsenenvertretung gemacht werden sollen
  • wenn besondere Rechtskenntnisse notwendig sind

Wenden Sie sich daher in diesem Fall an eine*n Rechtsanwalt*Rechtsanwältin oder eine*n Notar*in Ihres Vertrauens.

Die Websites der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich können hier hilfreich sein.

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Welche Unterlagen benötige ich?

Zum Nachweis Ihrer Identität ist ein amtlicher Lichtbildausweis erforderlich (z. B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein oder Behindertenausweis).

Zusätzlich ist ein ärztliches Zeugnis notwendig, das bestätigt, dass die zu vertretende Person aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des*der Vertreter*in fallen, in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt ist.

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Persönlicher Kontakt

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Bitte nehmen Sie zur Vereinbarung eines persönlichen Beratungsgesprächs mit einer unserer Geschäftsstellen telefonisch Kontakt auf.

Amstetten

Wiener Straße 65 | Stiege 2 | Top 8
3300 Amstetten

+43 7472 65380

Mödling

Wienerstraße 2 | Stiege 2 | 2. Stock
2340 Mödling

+43 2236 48882

St. Pölten

Bräuhausgasse 5 | Stiege 2 | 3. Stock
3100 St. Pölten

+43 2742 361630

Wr. Neustadt

Zehnergasse 1, E05 - T1
2700 Wr. Neustadt

+43 2622 26738

Geschäftsstelle Persenbeug

Schloßstraße 1
3680 Persenbeug

+43 7412 55680

Zwettl

Neuer Markt 15
3910 Zwettl

+43 2822 54258

Fragen und Antworten

  • Was ist eine gewählte Erwachsenenvertretung?

    Wenn eine Person nicht mehr voll entscheidungsfähig ist, kann sie eine Vereinbarung über eine gewählte Erwachsenenvertretung errichten. Wichtig ist, dass die vertretene Person erkennen muss, welche Angelegenheiten zu erledigen sind. Ebenso muss sie Wesen und Folgen der Bevollmächtigung einer anderen Person einschätzen können.

  • Welche Kosten sind mit der Errichtung und Registrierung einer gewählten Erwachsenenvertretung verbunden?

    Bei einem Erwachsenenschutzverein belaufen sich die Kosten für die Errichtung einer Vereinbarung auf 50,– Euro. Die Registrierungskosten betragen 10,– Euro. Für die Durchführung eines Hausbesuches werden 25,– Euro verrechnet. Die genannten Beträge sind gesetzlich vorgeschrieben. Zusätzlich werden auch allfällige Barauslagen (z.B. Portokosten) sowie die Registrierungsgebühren der Notariatskammer (derzeit 9,96 Euro für die Registrierung von Erwachsenenvertretungen) verrechnet.

    Die Kosten für das ärztliche Zeugnis stellen keine Krankenkassenleistung dar und sind daher mit dem*der Arzt*Ärztin zu vereinbaren. Ist die Errichtung bei einem*einer Rechtsanwalt*Rechtsanwältin oder einem*einer Notar*in beabsichtigt, sind die Kosten dafür ebenfalls zu vereinbaren.

  • Welche Kosten sind mit der Vertretung verbunden?

    Ein*e gewählte*r Erwachsenenvertreter*in erhält die im Rahmen seiner*ihrer Vertretungstätigkeit angefallenen notwendigen Aufwendungen ersetzt.

  • Wie erfolgt die Registrierung?

    Die gewählte Erwachsenenvertretung wird mit der Eintragung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) wirksam.

    Zur Eintragung sind Erwachsenenschutzvereine, Rechtsanwält*innen oder Notar*innen berechtigt. Dafür ist ein ärztliches Zeugnis notwendig, das die fehlende Entscheidungsfähigkeit des*der Vollmachtgeber*in bescheinigt. Über die erfolgte Registrierung wird eine Bestätigung ausgestellt. Das Pflegschaftsgericht ist über die Registrierung unverzüglich zu informieren.

  • Wie lange gilt eine gewählte Erwachsenenvertretung?

    Nach Eintragung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) gilt eine gewählte Erwachsenenvertretung unbefristet bis zum Tod der vertretenen Person oder des*der Vertreter*in.

    Beendet werden kann sie durch Widerruf der vertretenen Person oder durch Kündigung des*der Erwachsenenvertreter*in. Für den Widerruf reicht es, dass die vertretene Person zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr vertreten werden will. Die gewählte Erwachsenenvertretung endet daher mit der Eintragung des Widerrufs oder der Kündigung in das ÖZVV.

    Eine gewählte Erwachsenenvertretung kann auch durch das Gericht mit Beschluss beendet werden, wenn festgestellt wird, dass der*die gewählte Vertreter*in nicht zum Wohl der betroffenen Person tätig ist. Die Beendigung wird in das ÖZVV eingetragen.

  • Gibt es bei der gewählten Erwachsenenvertretung eine gerichtliche Kontrolle?

    Anders als bei der Vorsorgevollmacht sieht der Gesetzgeber aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der vertretenen Person eine umfassendere gerichtliche Kontrolle vor. Der*die gewählte Erwachsenenvertreter*in hat dem Pflegschaftsgericht jährlich über die Lebenssituation der von ihm*ihr vertretenen Person zu berichten. Wenn eine Zuständigkeit für finanzielle Angelegenheiten besteht, ist dem Gericht laufend über Einkommens- und Vermögensverwaltung Rechnung zu legen. Das Gericht hat allerdings die Möglichkeit, davon zu befreien. Für eine dauerhafte Wohnortänderung (beispielsweise Übersiedlung in eine betreute Wohnform) einer nicht entscheidungsfähigen vertretenen Person ist vor der Übersiedlung eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einzuholen.

  • Welche Wirkungsbereiche sind von einer gewählten Erwachsenenvertretung umfasst?

    Die schriftliche Vereinbarung über eine gewählte Erwachsenenvertretung kann sehr individuell und den Wünschen der vertretenen Person entsprechend erstellt werden. Der*die gewählte Erwachsenenvertreter*in kann für einzelne oder für Arten von Angelegenheiten zuständig sein. Es kann vereinbart werden, dass ein*e Erwachsenenvertreter*in nur im Einvernehmen mit der vertretenen Person rechtswirksam Vertretungshandlungen tätigen kann. Das ist die sogenannte Co-Decision. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist die Vertretung vor Gericht immer von den Angelegenheiten des*der gewählten Erwachsenenvertreter*in mit umfasst. Es können auch nur Auskunfts- bzw. Informationsrechte eingeholt werden. Darüber hinaus ist gleichfalls ein „freiwilliger Genehmigungsvorbehalt“ möglich. Das bedeutet, dass Rechtshandlungen der vertretenen Person nur mit Genehmigung des*der Vertreter*in wirksam sind.

  • Wie erfolgt die Errichtung einer gewählten Erwachsenenvertretung?

    Die Vereinbarung über eine gewählte Erwachsenenvertretung muss schriftlich vor einem Erwachsenenschutzverein, einem*einer Rechtsanwalt*Rechtsanwältin oder einem*einer Notar*in errichtet und registriert werden. Im Rahmen der Errichtung erfolgt eine umfangreiche Belehrung über Bedeutung und Folgen einer gewählten Erwachsenenvertretung sowie über die damit verbundenen Rechte und Pflichten. Der*die Vollmachtgeber*in ist insbesondere über die Möglichkeiten des jederzeitigen Widerrufs zu belehren.

    Für die Registrierung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das die fehlende Entscheidungsfähigkeit des*der Vollmachtgeber*in bestätigt. Die Identität ist durch einen amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Reisepass, Personalausweis) nachzuweisen.

  • Wer kann als Vertreter*in bestimmt werden?

    Auch bei dieser Form der Vertretung ist daran gedacht, dass der*die Vertreter*in zu der vertretenen Person in einem Vertrauensverhältnis steht (Angehörige, Freund*innen, Nachbar*innen).

    Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, eine*n oder mehrere Vertreter*innen zu bestimmen. Die Wirkungsbereiche dürfen sich allerdings keinesfalls überschneiden. Eine Person, die nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten ohne Nachteil für sich selbst zu besorgen, kann nicht als gewählte*r Erwachsenenvertreter*in bestimmt werden. Ein weiterer Ausschließungsgrund ist ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis. So kann z. B. ein*e Betreuer*in einer Einrichtung nicht die Vertretung eines*einer dort lebenden Bewohner*in übernehmen.

  • Wer kann eine gewählte Erwachsenenvertretung errichten?

    Die Errichtung einer gewählten Erwachsenenvertretung steht volljährigen Personen offen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind und deshalb bestimmte Angelegenheiten nicht für sich selbst besorgen können.

    Trotz Vorliegen einer geminderten Entscheidungsfähigkeit muss die betroffene Person in der Lage sein, sowohl die Bedeutung als auch die Folgen einer Bevollmächtigung in Grundzügen zu verstehen, den Willen danach zu bestimmen und sich entsprechend verhalten zu können.