Errichtung und Registrierung

Eintragungen in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis als neue Aufgabe für die Erwachsenenschutzvereine

Vorsorgevollmachten, Erwachsenenvertreter*innen-Verfügungen, Vereinbarungen über eine gewählte Erwachsenenvertretung und eine gesetzliche Erwachsenenvertretung können nunmehr auch bei den zuständigen Erwachsenenschutzvereinen errichtet und in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen werden. Der Vorgang der Eintragung wird als „Registrierung“ bezeichnet.

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Was bedeuten „Errichtung“ und „Registrierung“?

Im Rahmen einer persönlichen Beratung werden mit dem*der möglichen Vertreter*in und der zu vertretenden Person die Wirkungsbereiche und Voraussetzungen der jeweiligen Vertretungsform besprochen und gegebenenfalls die entsprechende Urkunde (Vorsorgevollmacht, Erwachsenenvertreter-Verfügung, Vereinbarung über eine gewählte Erwachsenenvertretung) errichtet.

Die verschiedenen Vertretungsformen im Rahmen des Erwachsenenschutzes (Vorsorgevollmachten, Erwachsenenvertreter*innen-Verfügungen, gewählte Erwachsenenvertretungen und gesetzliche Erwachsenenvertretungen) sind für ihre Wirksamkeit in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis einzutragen. Der Vorgang der Eintragung wird als „Registrierung“ bezeichnet.

Über die erfolgte Registrierung wird eine Registrierungsbestätigung ausgestellt. Diese dient gegenüber Dritten als Nachweis der Vertretungsberechtigung. Vorsorgebevollmächtigte und gewählte Erwachsenenvertreter*innen benötigen zusätzlich die Vorsorgevollmacht oder die Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung.

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Wie kann mich der NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz unterstützen?

Nach gründlicher Beratung und Abklärung Ihrer persönlichen Situation errichten wir die für Sie passende Vertretungsform und tragen diese auch in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) ein.

Hierbei können wir Sie nicht unterstützen:

  • wenn Liegenschaften, Stiftungen, Unternehmen oder im Ausland befindliches Vermögen zum Gegenstand der Vorsorgevollmacht gemacht werden sollen
  • wenn besondere Rechtskenntnisse notwendig sind

Sollte einer dieser Punkte zutreffen, muss die Vorsorgevollmacht von einem*einer Rechtsanwalt*Rechtsanwältin oder einem*einer Notar*in errichtet werden.

Die Websites der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich können hier hilfreich sein.

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Persönlicher Kontakt

Jetzt Termin vereinbaren

Bitte nehmen Sie zur Vereinbarung eines persönlichen Beratungsgesprächs bzw. Termins zur Errichtung und Registrierung mit einer unserer Geschäftsstellen telefonisch Kontakt auf:

Amstetten

Wiener Straße 65 | Stiege 2 | Top 8
3300 Amstetten

+43 7472 65380

Mödling

Wienerstraße 2 | Stiege 2 | 2. Stock
2340 Mödling

+43 2236 48882

St. Pölten

Bräuhausgasse 5 | Stiege 2 | 3. Stock
3100 St. Pölten

+43 2742 361630

Wr. Neustadt

Zehnergasse 1, E05 - T1
2700 Wr. Neustadt

+43 2622 26738

Persenbeug

Schloßstraße 1
3680 Persenbeug

+43 7412 55680

Zwettl

Neuer Markt 15
3910 Zwettl

+43 2822 54258
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Welche Unterlagen benötige ich?

Zum Nachweis Ihrer Identität ist ein amtlicher Lichtbildausweis erforderlich (z. B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein oder Behindertenausweis).

Je nach Vertretungsform sind weitere Unterlagen erforderlich (z. B. ärztliches Zeugnis, Geburtsurkunde etc.), über die wir Sie gerne im Zuge der Beratung informieren.

Fragen und Antworten

  • Welche Kosten sind mit der Errichtung und Registrierung bei einem Erwachsenenschutzverein verbunden?

    In der folgenden Tabelle sind die Errichtungs- und Registrierungskosten bei den Erwachsenenschutzvereinen zusammengefasst.

    Errichtung einer Vorsorgevollmacht € 75,–
    Registrierung einer Vorsorgevollmacht € 10,–
    Registrierung des Eintritts des Vorsorgefalls € 10,–
       
    Errichtung einer Vereinbarung über eine gewählte Erwachsenenvertretung € 50,–
    Registrierung der Vereinbarung über eine gewählte Erwachsenenvertretung € 10,–
       
    Registrierung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung € 50,–
       
    Errichtung einer Erwachsenenvertreter*innen-Verfügung € 50,–
    Registrierung der Erwachsenenvertreter*innen-Verfügung € 10,–
       
    Durchführung eines Hausbesuches (gilt für alle Vertretungsformen) zusätzlich zu den jeweiligen Beträgen € 25,–


    Die oben genannten Beträge sind gesetzlich vorgegeben. Zusätzlich werden auch allfällige Barauslagen (z.B. Portokosten) sowie die Registrierungsgebühren der Notariatskammer (derzeit € 9,96 für die Registrierung von Erwachsenenvertretungen bzw. € 27,60 für die Registrierung von Vorsorgevollmachten) verrechnet.

  • Welche Unterlagen benötige ich für eine Registrierung?

    Zum Nachweis der Identität ist ein amtlicher Lichtbildausweis erforderlich (z. B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Behindertenpass).

    Bei Registrierung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung sind die Standesurkunden zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, bei Lebensgefährt*innen zusätzlich eine Meldebestätigung) vorzulegen.

    Zur Bestätigung, dass die vertretene Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder aufgrund einer vergleichbaren Beeinträchtigung über eine eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit verfügt muss ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden.

  • Wozu dient das ärztliche Zeugnis und wer stellt es aus?

    Mit dem ärztlichen Zeugnis soll die mangelnde Entscheidungsfähigkeit für die vom Wirkungsbereich des*der Vertreter*in umfassten Angelegenheiten bescheinigt werden. Das ärztliche Zeugnis kann von jedem*jeder niedergelassenen Arzt*Ärztin (z. B. Hausarzt*Hausärztin, behandelnde*r Facharzt*Fachärztin) entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ausgestellt werden. Die dafür anfallenden Kosten sind keine Kassenleistung und sollten jedenfalls im Vorfeld mit dem*der Arzt*Ärztin abgesprochen werden.

    Laden Sie hier ein Muster des ärztlichen Zeugnisses herunter.

  • Was mache ich, wenn ich nicht mehr vertreten sein will?

    Eine Vorsorgevollmacht, eine gewählte Erwachsenenvertretung oder eine gesetzliche Erwachsenenvertretung kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf muss in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) von einem Erwachsenenschutzverein, einem*einer Rechtsanwalt*Rechtsanwältin oder einem*einer Notar*in eingetragen werden. Das zuständige Pflegschaftsgericht ist über den erfolgten Widerruf einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung und dessen Registrierung zu verständigen.