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Übrigens: Nachfolgend finden Sie häufige Fragen zum NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz - Erwachsenenvertretung, Bewohnervertretung. Vielleicht ist bei den Antworten das ein oder andere dabei, was Ihnen weiterhilft.

Häufige Fragen und Antworten

Welche Unterlagen benötige ich für eine Registrierung?

Zum Nachweis der Identität ist ein amtlicher Lichtbildausweis erforderlich (z. B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Behindertenpass).

Bei Registrierung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung sind die Standesurkunden zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, bei Lebensgefährt*innen zusätzlich eine Meldebestätigung) vorzulegen.

Zur Bestätigung, dass die vertretene Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder aufgrund einer vergleichbaren Beeinträchtigung über eine eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit verfügt muss ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden.


Wie hoch sind die Kosten der Vertretung?

Für die Vertretung steht dem*der Vorsorgebevollmächtigten jedenfalls ein Aufwandersatz zu. Darüber hinaus kann in der Vorsorgevollmacht auch eine Entlohnung vereinbart werden.


Was kostet eine Vorsorgevollmacht?

Bei den Erwachsenenschutzvereinen kostet die Errichtung einer Vorsorgevollmacht 75,– Euro plus 25,– Euro für einen eventuell notwendigen Hausbesuch. Die Registrierung kostet 10,– Euro. Zusätzlich werden auch allfällige Barauslagen (z.B. Portokosten) sowie die Registrierungsgebühren der Notariatskammer (derzeit 27,60 Euro für die Registrierung von Vorsorgevollmachten) verrechnet. Das Honorar bei einem*einer Rechtsanwalt*Rechtsanwältin oder Notar*Notarin ist individuell zu vereinbaren.


Gibt es eine gerichtliche Kontrolle?

Der*die gesetzliche Erwachsenenvertreter*in muss bei wichtigen, die vertretene Person oder deren Vermögen betreffenden Angelegenheiten die Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes einholen. Er*sie muss überdies einen jährlichen Lebenssituationsbericht an das Gericht übermitteln. Von der laufenden Rechnungslegungspflicht sind gesetzliche Erwachsenenvertreter*innen hingegen befreit. Diese Befreiung bedeutet jedoch keine Befreiung von der Sammlung von Belegen. Das Pflegschaftsgericht muss auch über den Erwerb von unbeweglichen Sachen informiert werden. Ebenso besteht Informationspflicht, wenn das Vermögen 15.000,– Euro übersteigt.

Bei dauerhafter Wohnortänderung einer nicht entscheidungsfähigen vertretenen Person (z. B. Übersiedlung in eine betreute Wohnform) ist vor der Übersiedlung eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einzuholen.


Welche Kosten sind mit der Errichtung und Registrierung bei einem Erwachsenenschutzverein verbunden?

In der folgenden Tabelle sind die Errichtungs- und Registrierungskosten bei den Erwachsenenschutzvereinen zusammengefasst.

Errichtung einer Vorsorgevollmacht € 75,–
Registrierung einer Vorsorgevollmacht € 10,–
Registrierung des Eintritts des Vorsorgefalls € 10,–
   
Errichtung einer Vereinbarung über eine gewählte Erwachsenenvertretung € 50,–
Registrierung der Vereinbarung über eine gewählte Erwachsenenvertretung € 10,–
   
Registrierung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung € 50,–
   
Errichtung einer Erwachsenenvertreter*innen-Verfügung € 50,–
Registrierung der Erwachsenenvertreter*innen-Verfügung € 10,–
   
Durchführung eines Hausbesuches (gilt für alle Vertretungsformen) zusätzlich zu den jeweiligen Beträgen € 25,–


Die oben genannten Beträge sind gesetzlich vorgegeben. Zusätzlich werden auch allfällige Barauslagen (z.B. Portokosten) sowie die Registrierungsgebühren der Notariatskammer (derzeit € 9,96 für die Registrierung von Erwachsenenvertretungen bzw. € 27,60 für die Registrierung von Vorsorgevollmachten) verrechnet.


Was kostet die gerichtliche Erwachsenenvertretung?

Grundsätzlich ist das gerichtliche Verfahren kostenlos. Wird ein Sachverständigengutachten eingeholt, sind diese Kosten zu ersetzen, sofern der Unterhalt der betroffenen Person nicht gefährdet ist.

Der*die gerichtliche Erwachsenenvertreter*in kann eine jährliche Entschädigung in der Höhe von 5 % bis 10 % der Nettoeinkünfte der vertretenen Person (exklusive zweckgebundener Leistungen wie z. B. Pflegegeld) und zusätzlich 2 % bis 5 % des Vermögens, das einen Betrag von 15.000,– Euro übersteigt, beantragen. Zusätzlich kann der Ersatz allfälliger Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten, Portokosten, Kosten für eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung) ver­rechnet werden.

Das Gericht kann die Entschädigung entsprechend mindern.


Welche Kosten sind mit der Errichtung und Registrierung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung verbunden?

Die Kosten für die Registrierung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung betragen bei einem Erwachsenenschutzverein 50,– Euro. Für die Durchführung eines Hausbesuches werden 25,– Euro verrechnet. Die genannten Beträge sind gesetzlich vorgegeben. Zusätzlich werden auch allfällige Barauslagen (z.B. Portokosten) sowie die Registrierungsgebühren der Notariatskammer (derzeit 9,96 Euro für die Registrierung von Erwachsenenvertretungen) verrechnet.

Die Kosten für das ärztliche Zeugnis stellen keine Krankenkassenleistung dar und sind daher mit dem*der jeweiligen Arzt*Ärztin zu vereinbaren.

Ist die Errichtung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung bei einem*einer Rechtsanwalt*Rechtsanwältin oder einem*einer Notar*in beabsichtigt, sind die Kosten dafür ebenfalls zu vereinbaren.


Gibt es eine gerichtliche Kontrolle?

Bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht müssen Sie bedenken, dass es lediglich eine sehr eingeschränkte gerichtliche Kontrolle gibt. Diese erfolgt nur bei einem dauerhaften Wohnortwechsel der nicht entscheidungsfähigen Person ins Ausland oder bei Dissens im Rahmen einer medizinischen Behandlung.


Benötige ich ein Fahrzeug?

Als ehrenamtliche*r Erwachsenenvertreter*in ist ein PKW von Vorteil und gewünscht.


Welche Wirkungsbereiche sind von einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung umfasst?

Die Vertretungsbefugnis des*der gesetzlichen Erwachsenenvertreter*in kann folgende Bereiche umfassen:

  1. Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren
  2. Vertretung in gerichtlichen Verfahren
  3. Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten
  4. Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs
  5. Entscheidung über medizinische Behandlungen und Abschluss von damit im Zusammenhang stehenden Verträgen
  6. Änderung des Wohnortes und Abschluss von Heimverträgen
  7. Vertretung in nicht in Z 5 und Z 6 genannten personenrechtlichen Angelegenheiten
  8. Abschluss von nicht in Z 4 bis Z 6 genannten Rechtsgeschäften

Vom Wirkungsbereich der in Z 3 bis Z 8 geregelten Angelegenheiten sind immer auch die Vertretung vor Gericht sowie die Befugnis mitumfasst, über laufende Einkünfte und das Vermögen der vertretenen Person insoweit zu verfügen, als dies zur Besorgung der Rechtsgeschäfte erforderlich ist.