Gesetzliche Erwachsenenvertretung

Ein Modell für funktionierende Familienverbände

Diese Vertretungsform kommt erst zum Tragen, wenn eine erwachsene Person ihre Vertretung nicht mehr selbst wählen kann oder will.

Wie entsteht eine gesetzliche Erwachsenenvertretung?

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung entsteht mit ihrer Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV), die bei einem Erwachsenenschutzverein, einem*einer Rechtsanwalt*Rechtsanwältin oder einem*einer Notar*in durchgeführt werden kann. Dazu ist die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses notwendig, das die fehlende Entscheidungsfähigkeit der zu vertretenden Person bestätigt.

Wer kann die Vertretung übernehmen?

Gesetzliche Erwachsenenvertreter*innen können nur nächste Angehörige sein. Diese sind Eltern, Großeltern, volljährige Kinder, Enkelkinder, Geschwister, Nichten und Neffen der vertretenen Person, Ehegatte*Ehegattin oder eingetragene*r Partner*in sowie Lebensgefährte*Lebensgefährtin, vorausgesetzt sie leben seit mindestens drei Jahren in einem gemeinsamen Haushalt. Zu den nächsten Angehörigen wird auch eine Person gezählt, die in einer Erwachsenenvertreter*innen-Verfügung genannt wird.

Befristung

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung ist auf drei Jahre befristet und kann durch eine neuerliche Registrierung verlängert werden. Der gesetzlichen Erwachsenenvertretung kann sowohl vom*von der Vertreter*in als auch vom*von der Vertretenen jederzeit widersprochen werden

Wirkungsbereiche und gerichtliche Kontrolle

Die Wirkungsbereiche sind vom Umfang her gesetzlich festgelegt. Auch dieses Vertretungsmodell unterliegt einer regelmäßigen gerichtlichen Kontrolle.

Wie kann mich der NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz unterstützen?

Nach gründlicher Beratung und Abklärung Ihrer persönlichen Situation registrieren wir eine gesetzliche Erwachsenenvertretung und tragen diese auch in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) ein.

5
5

Persönlicher Kontakt

Jetzt Termin vereinbaren

Bitte nehmen Sie zur Vereinbarung eines persönlichen Beratungsgesprächs mit einer unserer Geschäftsstellen telefonisch Kontakt auf.

Amstetten

Wiener Straße 65 | Stiege 2 | Top 8
3300 Amstetten

+43 7472 65380

Mödling

Wienerstraße 2 | Stiege 2 | 2. Stock
2340 Mödling

+43 2236 48882

St. Pölten

Bräuhausgasse 5 | Stiege 2 | 3. Stock
3100 St. Pölten

+43 2742 361630

Wr. Neustadt

Zehnergasse 1, E05 - T1
2700 Wr. Neustadt

+43 2622 26738

Geschäftsstelle Persenbeug

Schloßstraße 1
3680 Persenbeug

+43 7412 55680

Zwettl

Neuer Markt 15
3910 Zwettl

+43 2822 54258

Fragen und Antworten

Wie entsteht eine gesetzliche Erwachsenenvertretung?

Ein Erwachsenenschutzverein, ein*e Rechtsanwalt*Rechtsanwalt oder ein*e Notar*in registriert die gesetzliche Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) und übergibt dem*der Angehörigen eine Bestätigung, mit der sich dieser als vertretungsbefugt ausweisen kann. Für die Registrierung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das die fehlende Entscheidungsfähigkeit der zu vertretenden Person bestätigt. Die Angehörigeneigenschaft ist durch entsprechende Dokumente (z. B. Heiratsurkunde), die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis) nachzuweisen. Es können sich auch mehrere Angehörige für unterschiedliche Wirkungsbereiche als Vertreter*in registrieren lassen. Die vertretene Person und der*die gesetzliche Erwachsenenvertreter*in müssen über die Rechtsfolgen einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung sowie über die Möglichkeit des jederzeitigen Widerspruchs belehrt werden.

Wenn Sie keinesfalls durch eine bestimmte Person, die aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zukünftig Ihre Vertretung übernehmen könnte, vertreten werden wollen, können Sie im ÖZVV einen Vorab-Widerspruch registrieren lassen. Dieser ist auch pauschal für den gesamten Kreis der dafür infrage kommenden Angehörigen möglich.


Wer kann gesetzlicher Erwachsenenvertreter sein?

Gesetzliche*r Erwachsenenvertreter*in können nur nächste Angehörige sein. Diese sind Eltern, Großeltern, volljährige Kinder, Enkelkinder, Geschwister, Nichten und Neffen der vertretenen Person, Ehegatte*Ehegattin oder eingetragene*r Partner*in sowie Lebensgefährte*Lebensgefährtin, vorausgesetzt sie leben seit mindestens drei Jahren in einem gemeinsamen Haushalt. Zu den nächsten Angehörigen wird auch eine Person gezählt, die in einer Erwachsenenvertreter*innen-Verfügung genannt wird.


Wann beginnt eine gesetzliche Erwachsenenvertretung, wie lange dauert sie und wie endet sie?

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung beginnt mit der Eintragung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) und endet drei Jahre nach der Registrierung. Der Beendigungszeitpunkt ergibt sich aus der Registrierungsbestätigung.

Im Anschluss ist wieder eine Eintragung möglich. Dabei werden erneut die Voraussetzungen durch den Erwachsenenschutzverein geprüft. Wenn eine vertretene Person ihre Handlungsfähigkeit wiedererlangt oder aber die Angelegenheiten erledigt sind, muss die Beendigung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung registriert werden. Damit endet die Befugnis zur Vertretung. Diese endet auch, wenn der*die Vertretene oder der*die Vertreter*in durch Eintragung in das ÖZVV der Vertretungsbefugnis widerspricht. Das Gericht kann eine gesetzliche Erwachsenenvertretung beenden, wenn festgestellt wird, dass der*die Erwachsenenvertreter*in nicht zum Wohl der vertretenen Person tätig ist. Der Tod der vertretenen Person oder des*der Vertreter*in beendet ebenfalls die gesetzliche Erwachsenenvertretung. Die Eintragung in das ÖZVV erfolgt in diesem Fall durch den*die Notar*in als Gerichtskommissär*in.


Gibt es eine gerichtliche Kontrolle?

Der*die gesetzliche Erwachsenenvertreter*in muss bei wichtigen, die vertretene Person oder deren Vermögen betreffenden Angelegenheiten die Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes einholen. Er*sie muss überdies einen jährlichen Lebenssituationsbericht an das Gericht übermitteln. Von der laufenden Rechnungslegungspflicht sind gesetzliche Erwachsenenvertreter*innen hingegen befreit. Diese Befreiung bedeutet jedoch keine Befreiung von der Sammlung von Belegen. Das Pflegschaftsgericht muss auch über den Erwerb von unbeweglichen Sachen informiert werden. Ebenso besteht Informationspflicht, wenn das Vermögen 15.000,– Euro übersteigt.

Bei dauerhafter Wohnortänderung einer nicht entscheidungsfähigen vertretenen Person (z. B. Übersiedlung in eine betreute Wohnform) ist vor der Übersiedlung eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einzuholen.


Welche Kosten sind mit der Errichtung und Registrierung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung verbunden?

Die Kosten für die Registrierung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung betragen bei einem Erwachsenenschutzverein 50,– Euro. Für die Durchführung eines Hausbesuches werden 25,– Euro verrechnet. Die genannten Beträge sind gesetzlich vorgegeben. Zusätzlich werden auch allfällige Barauslagen (z.B. Portokosten) sowie die Registrierungsgebühren der Notariatskammer (derzeit 9,96 Euro für die Registrierung von Erwachsenenvertretungen) verrechnet.

Die Kosten für das ärztliche Zeugnis stellen keine Krankenkassenleistung dar und sind daher mit dem*der jeweiligen Arzt*Ärztin zu vereinbaren.

Ist die Errichtung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung bei einem*einer Rechtsanwalt*Rechtsanwältin oder einem*einer Notar*in beabsichtigt, sind die Kosten dafür ebenfalls zu vereinbaren.


Welche Kosten sind mit der Vertretung verbunden?

Ein*e gesetzliche*r Erwachsenenvertreter*in erhält die im Rahmen seiner*ihrer Vertretungstätigkeit angefallenen notwendigen Aufwendungen ersetzt.


Welche Wirkungsbereiche sind von einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung umfasst?

Die Vertretungsbefugnis des*der gesetzlichen Erwachsenenvertreter*in kann folgende Bereiche umfassen:

  1. Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren
  2. Vertretung in gerichtlichen Verfahren
  3. Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten
  4. Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs
  5. Entscheidung über medizinische Behandlungen und Abschluss von damit im Zusammenhang stehenden Verträgen
  6. Änderung des Wohnortes und Abschluss von Heimverträgen
  7. Vertretung in nicht in Z 5 und Z 6 genannten personenrechtlichen Angelegenheiten
  8. Abschluss von nicht in Z 4 bis Z 6 genannten Rechtsgeschäften

Vom Wirkungsbereich der in Z 3 bis Z 8 geregelten Angelegenheiten sind immer auch die Vertretung vor Gericht sowie die Befugnis mitumfasst, über laufende Einkünfte und das Vermögen der vertretenen Person insoweit zu verfügen, als dies zur Besorgung der Rechtsgeschäfte erforderlich ist.


Welche Unterlagen benötige ich für eine Registrierung?

Zum Nachweis der Identität ist ein amtlicher Lichtbildausweis erforderlich (z. B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Behindertenpass).

Bei Registrierung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung sind die Standesurkunden zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, bei Lebensgefährt*innen zusätzlich eine Meldebestätigung) vorzulegen.

Zur Bestätigung, dass die vertretene Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder aufgrund einer vergleichbaren Beeinträchtigung über eine eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit verfügt muss ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden.