Bewohner*innen-Vertretung

Damit ich meinen Alltag in einem Heim in Freiheit und Würde verbringen kann

Der NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz vertritt die Bewohner*innen von Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie die in Krankenanstalten aufgenommenen Patient*innen bei der Wahrung ihres Rechts auf persönliche Freiheit. Wir setzen uns für den Erhalt der Bewegungsfreiheit ein.
 

Was ist die Bewohner*innen-Vertretung?

Die Bewohner*innen-Vertretung ist eine unabhängige Einrichtung. Unsere Leistungen sind kostenlos. Wir besuchen Personen, die von einer Freiheitsbeschränkung betroffen sind, in der Einrichtung und sprechen mit dem Betreuungsteam. Wir setzen uns dafür ein, dass Beschränkungen der Bewegungsfreiheit nur als letztes Mittel zum Einsatz kommen.

Warum gibt es die Bewohner*innen-Vertretung?

Die persönliche Freiheit ist ein Menschenrecht. Einrichtungen zur Pflege und Betreuung sind dazu verpflichtet, Freiheitsbeschränkungen an die Bewohner*innen-Vertretung zu melden.

Freiheitsbeschränkungen dürfen nur dann angewendet werden, wenn es keine gelinderen Maßnahmen gibt, um die betroffenen Personen vor erheblichen Verletzungen zu schützen.

Welche Rechte hat die Bewohner*innen-Vertretung?

Im Gespräch mit betroffenen Bewohner*innen und dem Betreuungsteam setzen wir uns für Lösungen ein, die gleichermaßen Freiheit und Sicherheit gewährleisten.

Auf den Punkt gebracht:

  • unangemeldete Besuche in Einrichtungen
  • Einsicht in die Krankengeschichte und Pflegedokumentation
  • Veranlassung von gerichtlichen Überprüfungen der Freiheitsbeschränkung
„Die Verbesserung der Lebensumstände alter Menschen in Pflegeeinrichtungen war mir als ausgebildeter Altenpflegerin immer schon ein großes Anliegen. In der Ausübung meiner Tätigkeit als Bewohner*innen-Vertreterin kann ich dazu beitragen, dass das Grundrecht der persönlichen Freiheit dieser Menschen gewahrt bleibt und ihre Bedürfnisse Gehör finden.“
Sabine Hrach
Bewohner*innen-Vertreterin, Geschäftsstelle Mödling

Wer kann sich an die Bewohner*innen-Vertretung wenden?

Die Bewohner*innen von Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie die Patient*innen in Krankenanstalten können unsere Dienste in Anspruch nehmen.

Darüber hinaus beraten wir Angehörige und Vertrauenspersonen und unterstützen das betreuende Personal sowie die Leitungen der Einrichtungen bei der Suche nach gelinderen Alternativen zu Freiheitsbeschränkungen.

Hierbei können wir nicht unterstützen:

  • Personen, die zu Hause gepflegt oder betreut werden
  • Personen in psychiatrischen Krankenhausabteilungen
  • Personen in Haft oder im Maßnahmenvollzug

Infos für Einrichtungen zur Meldung von Freiheitsbeschränkungen

Die Bewohner*innen-Vertretung bietet allen Einrichtungen im Geltungsbereich des Heimaufenthaltsgesetzes eine kostenlose und datenschutzkonforme Webapplikation zur Meldung freiheitsbeschränkender Maßnahmen an.

Da es sich bei der Meldung von Freiheitsbeschränkungen um äußerst sensible Daten handelt und die Verständigung unverzüglich zu erfolgen hat, ist die Meldung per Fax, E-Mail oder Brief nicht möglich.

Bitte übermitteln Sie uns als Leiter der Einrichtung für die Registrierung zum webbasierten Meldeverfahren das untenstehende Anforderungsformular auf dem Postweg.

Zur Meldung per Web

Wer ist zuständig?

Ihre Ansprechperson bei Fragen zu Freiheitsbeschränkungen in Pflege- und Betreuungseinrichtungen, zum Heimaufenthaltsgesetz und zur Bewohnervertretung:

Christian Bürger

Geschäftsstelle Wr. Neustadt
Zehnergasse 1 | E05 - T1
2700 Wr. Neustadt

+43 2622 26738
christian.buerger@noelv.at

Fragen und Antworten

  • Was ist das Heimaufenthaltsgesetz?

    Das Heimaufenthaltsgesetz schützt die Bewegungsfreiheit der in Pflege- und Betreuungseinrichtungen lebenden Menschen. Es regelt genau, unter welchen Voraussetzungen Freiheitsbeschränkungen an diesen Personen vorgenommen werden dürfen.

    Das Gesetz verpflichtet die Einrichtungsleitung, jede freiheitsbeschränkende Maßnahme an die Bewohner*innen-Vertretung zu melden.

    Die Bewohner*innen-Vertretung prüft vor Ort, ob die Freiheitsbeschränkung den gesetzlichen Vorgaben des Heimaufenthaltsgesetzes entspricht, und kann bei Zweifel an der Zulässigkeit eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahme beantragen.

  • Wo gilt das Heimaufenthaltsgesetz?

    Das Heimaufenthaltsgesetz gilt in allen Pflegeheimen, in Krankenanstalten, in Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie in Kinder- und Jugendeinrichtungen, soweit dort ständige Pflege oder Betreuung stattfindet.

    Auch Tagesbetreuungseinrichtungen sowie Wohngemeinschaften und „Werkstätten“ für intellektuell beeinträchtigte Personen sind vom Gesetz erfasst. Vom Heimaufenthaltsgesetz ausgenommen sind Krankenanstalten oder Abteilungen für Psychiatrie sowie Anstalten für geistig abnorme und entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher*innen.

  • Was ist eine Freiheitsbeschränkung?

    Dazu zählen alle mechanischen, elektronischen oder medikamentösen Maßnahmen, die Menschen an ihrer Fortbewegung hindern, wie der Einsatz von Bettgittern, Fixierungen mittels Gurten, versperrte Türen, elektronische Überwachungssysteme oder ruhigstellende Medikamente.

  • Wann dürfen Freiheitsbeschränkungen vorgenommen werden?

    Für die Zulässigkeit einer Freiheitsbeschränkung gibt es strenge Vorgaben, die einzuhalten sind.

    Die von einer Freiheitsbeschränkung betroffene Person muss psychisch krank oder intellektuell beeinträchtigt sein. Sie muss ihre Gesundheit oder ihr Leben oder die Gesundheit bzw. das Leben anderer Personen ernstlich und erheblich gefährden.

    Die konkrete freiheitsbeschränkende Maßnahme muss in Art und Dauer angemessen und zur Abwehr der Gefahr geeignet sein. Überdies darf eine Freiheitsbeschränkung nur dann vorgenommen werden, wenn es keine anderen Alternativen gibt, die nicht oder weniger in das Freiheitsrecht eingreifen.

  • Wer ordnet Freiheitsbeschränkungen an?

    Die Anordnung einer Freiheitsbeschränkung darf nur durch Ärzt*innen, diplomierte Pflegepersonen oder Pädagog*innen erfolgen. Die betroffene Person muss auf geeignete Weise informiert werden. Die Bewohner*innen-Vertretung muss von der Anordnung unverzüglich verständigt werden.

  • Wie läuft ein gerichtliches Überprüfungsverfahren ab?

    Auf Antrag des*der Bewohner*in, seines*ihres Vertreter*in oder der Leitung der Einrichtung besucht der*die Richter*in den*die betroffene*n Bewohner*in innerhalb von sieben Tagen vor Ort und entscheidet mithilfe eines*einer Sachverständigen, ob die konkrete Freiheitsbeschränkung zulässig ist. Unzulässige Beschränkungen müssen sofort aufgehoben werden.